Dietmar Czernich
Ausbildung
Rechtswissenschaften
Studium der Rechtswissenschaften in Innsbruck, Tübingen und New York (New York University, Master of Laws).
Politikwissenschaften
Studium der Politikwissenschaften in Tübingen und Innsbruck.
Arbitrator
Diploma in International Arbitration des Chartered Institute of Arbitrators
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Partner
Prof. Dietmar Czernich ist Seniorpartner von CHG Czernich Rechtsanwälte mit Sitz in Wien, Innsbruck, Vaduz und Bozen
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Mitglied des Nationalen Beirates des Vienna International Arbitral Centre (VIAC)
Mitgliedschaften
Vorträge
Vorschau:
2020, Vienna, Austria
ICC Austria Seminars – Arbitration & Dispute Settlement. Advenced Seminar on: Due Process in Internation Arbitration.
Anmeldung und Information finden Sie hier:
2016, Vienna, Austria
Austrian Arbitration Days 2016: Enhancing Predictability in Arbitration
2012, Vaduz, Liechtenstein
Universität Liechtenstein: Das New Yorker Schiedsübereinkommen und seine Bedeutung für Liechtenstein
Publikationen
Streitbeilegungsklauseln im Internationalen Vertragsrecht, gem. mit R. Geimer
in Vorbereitung
Handbuch Schiedsrecht. Czernich, Deixler-Hübner, Schauer (Hrsg.) Manz-Verlag.
Veröffentlichung: 2018
The theory of separability in Austrian arbitration law: is it on stable pillars? Arbitration International, Volume 34, Issue 3, Pages 463–468
Veröffentlichung: 2018
Die Rechtssprechung des OHG als zentrale Instanz in Schiedssachen, ÖJZ 2016/139, 7 Seiten
Veröffentlichung: 2016
Der Vorwegverzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs – zugleich ein Beitrag zur Stellung des Schiedsverfahrens im österreichischen Recht, JBl, 69, 13 Seiten
Veröffentlichung: 2016
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Schiedsverfahren, wbl, 301, 8 Seiten
Veröffentlichung: 2016
Art 9 Rom-I als Grundlage für die Anwendung von Eingriffsnormen durch Schiedsgerichte, RIW, 7 Seiten
Veröffentlichung: 2016
The Theory of Seperability in Austrian Arbitration Law, Austrian Yearbook of International Arbitration, xxx
Veröffentlichung: 2016
Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen, in Schurr et al, FS Bernhard Eccher
Veröffentlichung: 2016
Der Begünstigte und der Gesellschafter im Schiedsverfahren, in: Schurr (Hrsg), Handbuch Asset Protection
Veröffentlichung: 2015
Österreich: Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht, SchiedsVZ, 86, 6 Seiten
Veröffentlichung: 2015
The Law Applicable to the Arbitration Agreement, Austrian Yearbook on International Arbitration, 73, 8 Seiten
Veröffentlichung: 2015
Der Internationale Unternehmenskauf vor dem Schiedsgericht, GeS, 437, 13 Seiten
Veröffentlichung: 2014
Kriterien für die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen mangelndem rechtlichen Gehör, JBl, 295, 7 Seiten
Veröffentlichung: 2014
Anwendbares Recht zur Bestimmung der Verbrauchereigenschaft im Schiedsverfahren, RdW, 251, 3 Seiten
Veröffentlichung: 2014
Schiedsklauseln bei österreichischen Kapitalgesellschaften, SchiedsVZ, 86, 5 Seiten
Veröffentlichung: 2014
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Schiedsverfahren: Rom I-VO vs nationales Sonderkollisionsrecht, wbl, 554, 7 Seiten
Veröffentlichung: 2013
Die Bestimmung des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts, ZVglRWiss 111, 428, 7 Seiten
Veröffentlichung: 2012
Der Beitritt Liechtensteins zum New Yorker Schiedsübereinkommen, Jus & News, 17, 18 Seiten
Veröffentlichung: 2012
Zum Übersetzungserfordernis des Schiedsspruchs, RdW, 649, 3 Seiten
Veröffentlichung: 2012
Das Neue Schiedsverfahrensrecht in Liechtenstein, RIW, 751, 4 Seiten
Veröffentlichung: 2012
Das New Yorker Schiedsübereinkommen und die Schiedsgerichtsbarkeit in Stiftungssachen, LJZ, 59
Veröffentlichung: 2012
Das New Yorker Schiedsübereinkommen, Kurzkommentar, 44 Seiten
Veröffentlichung: 2008
Honorar
Die Vergütung in ad-hoc Schiedsverfahren erfolgt auf Basis eines Stundensatzes, bei Schiedsverfahren, die von einer Schiedsinstitution verwaltet werden, nach den dort geltenden Vergütungssätzen.
Die Höhe des Stundensatzes wird auf Anfrage mitgeteilt.
Auf Anfrage führt Prof. Dietmar Czernich Schiedsverfahren innerhalb einer festgesetzten Zeit zu festgesetzten Kosten im Sinne Paragraph 65 UK Arbitration Act durch.
Im Falle der Mandatserteilung wird ein Schiedsrichtervertrag abgeschlossen, in dem neben der Vergütung die Höhe der Nebenkosten ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wird.
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