Schiedsverfahren
Grundsätze
Prof. Dietmar Czernich fühlt sich bei der Durchführung von Schiedsverfahren an folgende Grundsätze gebunden
Offenlegung
Vor Übernahme eines Mandates Offenlegung jeglicher Berührungspunkte zu einer der Parteien nach den Maßstäben der IBA Richtlinien zu Interessekonflikten in der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 2014
Mitsprachemöglichkeit
Einräumung einer Mitsprachemöglichkeit der Parteien bei der die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes (Shortlist mit Streichungsmöglichkeit)
Anhörung
Keine Verfahrensentscheidung des Schiedsgerichtes ohne vorherige Anhörung der Parteien
Gleichbehandlung
Absolute Gleichbehandlung der Parteien in jeder Verfahrenssituation
Beweisaufnahme
Beweisaufnahme nach den Grundsätzen der IBA Regeln zur Beweisaufnahme in der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, soweit sich die Parteien nicht übereinstimmend dagegen aussprechen
Zeugengegenüberstellung
Möglichst konzentrierte Beweisaufnahme, wenn möglich durch Zeugengegenüberstellung („Hot Tubbing“)
Zeitrahmen
Erstellung des Schiedsspruchs innerhalb von 6-8 Wochen nach der letzten Verfahrenshandlung
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